Satzung des BUND-Ortsverbands Bensheim§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr- Der BUND-Ortsverband Bensheim ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Natzurschutz Deutschland (BUND).
- Der Verein führt den Namen: „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V., Ortsverband Bensheim“.
- Er hat seinen Sitz in Bensheim.
- Der BUND-Ortsverband Bensheim umfasst das Gemeindegebiet der bürgerlichen Gemeinden Bensheim–Zwingenberg–Lautertal.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung- Zweck des BUND-Ortsverband Bensheim ist die Verfolgung und Umsetzung der in § 2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Hessen beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.
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Der Ortsverband Bensheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erstert Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Orstverband Bensheim seht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Hessen. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft- Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Ortsverband Bensheim ergeben sich aus § 9 in verindung mit § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.
§ 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Kassenprüfer.
§ 5 Mitgliederversammlung- Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift einzuberufen.
- Anträge der Mitglieder zur Mitgliedderversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
- Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen ist eine 3⁄4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung Dazu gehören u.a.:
- Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfern.
- Entgegennahme des Jahresbereichts des Vorstandes und des Kassenberichts.
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
- Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
- Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben.
§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen- Der Vorstand besteht entweder aus
- dem/der 1.Vorsitzenden,
- einem/einer stellv. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- und bis zu 5 weiteren Mitgliedern,
oder alternativ aus: - fünf bis sieben Sprecherinnen bzw. Sprechern
- und dem/der Schatzmeister/in,
je zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd mit Vertregungsrecht im Sinne des § 26 BGB - Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
- Die Wahlen erfolgen auf verlangen eines wahlberechtigten Mitgliedes in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
- Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliedderversammlung nachgewählt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes- Die zwei Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertregungsbefugnis.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Er beruft die Mitgliedderversammlung ein und leitet diese.
- Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband- Der Ortsverband Bensheim kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nachschriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
- Rechtsstreitigkeiten kann der Ortsverband Bensheim nur in Abstimmung mit dem Landesverband führen.
- Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.
- Stellungnahmen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitskreisen.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen- Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
- Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.
- Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.
§ 11 Auflösung des Vereins- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung und bei wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung- Die Satzung tritt am 05. Februar 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
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